Statuten der Sektion Zermatt SAC

Art. 1 – Name, Rechtsnatur und Sitz

  • 1.1 Unter dem Namen «Sektion Zermatt SAC» besteht in Zermatt ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente oder sonstigen Ausführungserlassen des Schweizer Alpen-Clubs SAC selbständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  • 1.2 Der Sitz der SAC Sektion Zermatt befindet sich in Zermatt.

Art. 2 – Zweck und Aufgaben

  • 2.1 Die SAC Sektion Zermatt vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind.
  • 2.2 Ihr Aktivitätenbereich umfasst:
    • Sowohl die klassischen alpinen Sportarten als auch neuere Formen des alpinen Freizeit oder Leistungssportes.
    • Jene Formen kultureller Aktivitäten, die in Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen.
  • 2.3 Ihren Zweck sucht die SAC Sektion Zermatt insbesondere zu erreichen durch folgende Aufgaben:
    • Veranstaltung von Klubtouren im Sommer und Winter, Kursen, Vorträgen und geselligen Zusammenkünften.
    • Unterhalt einer Jugendorganisation, um die Jugend im Bergsteigen und alpinen Skifahren auszubilden und zu fördern.
    • Erstellen und Unterhalt von Klubhütten und anderen alpinen Unterkünften.
    • Unterhalt der alpinen Rettungsstation Zermatt.
    • Massnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Naturschönheiten und der bodenständigen
    • Eigenart des hinteren Nikolaitales.
    • Herausgabe eines Mitteilungsblattes (Klubnachrichten).
    • Führen einer Bibliothek mit Bergbüchern.

 Art. 3 – Mitgliedschaft

  • 3.1 Mitglieder des Schweizer Alpen-Clubs SAC sind die Mitglieder seiner Sektionen. Die Mitgliedschaft kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

Kategorien:

  • Jugendmitglied: Mitgliedschaft vom 6. bis und mit 22. Altersjahr.
  • Einzelmitglied: Eine erwachsene Person ab dem 23. Altersjahr.
  • Familien: Die Familienmitgliedschaft schliesst maximal 2 Erwachsene ab dem 23. Altersjahr und x Kinder ab dem 6. Altersjahr und bis und mit dem 17. Altersjahr im gleichen Haushalt ein.
  • 3.2 Mit dem Beitritt in die SAC Sektion Zermatt ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC verbunden.
  • 3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter dem Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung durch die Generalversammlung (GV).
  • 3.4 Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in die SAC Sektion Zermatt die Sektionsstatuten, das Klubabzeichen und den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft erhält das Mitglied von seiner Stammsektion eine Auszeichnung.
  • 3.5 Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Sektion (Stammsektion).
  • 3.6 Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden.
  • 3.7 Die Generalversammlung kann Personen, die sich um den SAC oder die Sektion hervorragende Verdienste erworben haben, auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben keine Beiträge an die Sektion zu leisten. Ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Zentralkasse erfüllt die Sektion. Im übrigen haben sie die gleiche Rechtsstellung wie andere Mitglieder.
  • 3.8 Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Sektion einzureichen. Bei einem Austritt während des Kalenderjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet; eine Pro-Rata-Rückerstattung findet nicht statt.
  • 3.9 Mitglieder, die ihre Beitragspflicht innert der vom Vorstand festgesetzten Zahlungsfrist nicht erfüllen, hat der Vorstand nach erfolgloser Mahnung zu streichen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Sektion oder dem SAC nicht nachkommen oder ihren bzw. seinen Interessen zuwiderhandeln, können von der Sektion oder mit Einverständnis der Sektion vom Zentralvorstand (ZV) des SAC ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion rechtsgültig ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des Zentralvorstandes nicht wieder aufgenommen werden.

Art. 4 – Beiträge

  • 4.1 Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung (AV) des SAC festgelegten Zentralbeiträge.
  • 4.2 Die Mitglieder entrichten ausserdem die Beiträge an die Sektionskasse, welche durch die Generalversammlung (GV) festgelegt werden.
  • 4.3 Neumitglieder bezahlen im Eintrittsjahr bei einem Eintritt zwischen dem 1. Juli und 30. September nur 50% des Mitgliederbeitrags. Wer nach dem 30. September eintritt, hat für dieses Jahr keinen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieses Quartal zählt nicht als Mitgliedschaftsjahr.
  • 4.4 Mitglieder, die dem SAC seit mindestens 40 Jahren angehören, sind als Freimitglieder vom Jahresbeitrag an die Sektion befreit. Bei 50-jähriger Mitgliedschaft übernimmt die Sektion den Zentralbeitrag.
  • 4.5 Die GV kann zur Durchführung besonderer Aufgaben ausserordentliche Beiträge beschliessen.

Art. 5 – Organe

  • 5 Die Organe der SAC Sektion Zermatt sind:
    • die Generalversammlung (GV)
    • der Vorstand
    • die Revisionsstelle
    • die Kommissionen

Art. 6 – Generalversammlung

  • 6.1 Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ der SAC Sektion Zermatt. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahre zusammen und zwar im November oder Dezember. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Traktanden in den Klubnachrichten. Anträge von Mitgliedern sind spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Die GV kann nur auf der Tagesordnung verzeichnete Geschäfte sowie an der Versammlung gestellte Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die GV mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion.
  • 6.2 Die Sektion kann durch die GV selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 5% der Mitglieder zu einer ausserordentlichen GV einberufen werden. Zur ausserordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.
  • 6.3 Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt. Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten (Art. 3.7 Abs. 1, Art. 11.1 Abs. 1, Art. 12.1 Abs. 1). Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften die/der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Die Mitglieder des Vorstandes haben kein Stimmrecht.
  • 6.4 Die GV wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, von einem aus der Mitte des Vorstandes ernannten Tagespräsidenten geleitet. Die Beschlüsse der GV sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 6.5 Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:
    • Bestätigung der vom Vorstand beschlossenen Aufnahme von Mitgliedern (Art. 3.3).
    • Ausschluss von Mitgliedern (Art. 3.9).
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern (Art. 3.7).
    • Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
    • Genehmigung der Jahresplanung und des Kostenvoranschlages.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle.
    • Festsetzung des Jahresprogrammes, namentlich des Tourenprogrammes.
    • Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, die eine von der GV zu bestimmende Höhe übersteigen.
    • Festlegung der Sektionsbeiträge der Mitglieder (Art. 4.2).
    • Bewilligung der Aufnahme von Darlehen und anderen Krediten.
    • Beschlussfassung über den Bau von Klubhütten und anderen alpinen Unterkünften.
    • Erlass, Änderung und Aufhebung von Reglementen, deren Erlass sich die GV vorbehalten hat.
    • Änderung der Statuten (Art. 6.1 Abs. 3 und Art. 11.1).
    • Auflösung der Sektion (Art. 6.1 Abs. 3 und Art. 12.1).

Art. 7 – Vorstand

  • 7.1 Der Vorstand ist das Führungsorgan der SAC Sektion Zermatt. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der GV verantwortlich.
  • 7.2 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten und 6 bis 12 weiteren Mitgliedern. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren, ihres Ersatzmannes und der Mitglieder der ständigen Kommissionen umfasst drei Kalenderjahre und beginnt für alle Amtsinhaber zur gleichen Zeit. Ergänzungswahlen während der Amtsdauer erfolgen für deren Rest. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer des Rettungschefs richtet sich nach dem Reglement des Bereitschaftsdienstes der Rettungsstation Zermatt und kann von der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder abweichen.
  • 7.3 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    • Vollzug der Beschlüsse der GV.
    • Erlass von Reglementen, mit Ausnahme des Reglementes für den Sektionsbeitrag.
    • Einsetzen von Kommissionen sowie Wahl ihrer Mitglieder.
    • Bestimmung der Delegierten für die Abgeordnetenversammlung (AV) des SAC.
    • Genehmigung von Verträgen.
    • Vorbereitung und Durchführung der GV.
    • Information und Kontakte zu den Mitgliedern.
    • Durchführung sektionsspezifischer Anlässe.
    • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
  • 7.4 Der Präsident oder sein Stellvertreter führt zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion. Der Vorstand kann Vorstands- und Kommissionsmitgliedern für den Bank- oder Postkontoverkehr und für bestimmte Aufgaben besondere Vollmachten erteilen.

Art. 8 – Revisionsstelle

  • 8 Die GV bestimmt die beiden Revisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung, erstatten der GV einen schriftlichen Revisorenbericht und stellen Antrag zur Abnahme der Rechnung und Entlastung des Vorstandes oder zur Rückweisung der Jahresrechnung.

Art. 9 – Kommissionen

  • 9.1 Der Vorstand kann für das Tourenwesen, die Hüttenverwaltung, das Rettungswesen, die SAC-Jugend und nach Bedarf für weitere Aufgabenbereiche ständige Kommissionen bestellen, die vom sachlich zuständigen Vorstandsmitglied geleitet werden.
  • 9.2 Zur Vorbereitung wichtiger Generalversammlungs- und Vorstandsgeschäfte kann der Vorstand beratende Kommissionen bestellen, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe wieder aufgelöst werden.
  • 9.3 Organisation, Aufgaben und Befugnisse der ständigen Kommissionen sind durch Reglemente zu ordnen oder durch Pflichtenhefte zu regeln.
  • 9.4 Die Kommissionen sind dem Vorstand für ihre Geschäftsführung rechenschaftspflichtig.

Art. 10 – Haftung

  • 10 Die SAC Sektion Zermatt haftet nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verpflichtungen der SAC Sektion Zermatt ist ausgeschlossen.

Art. 11 – Statutenrevision

  • 11.1 Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens 1/10 der Sektionsmitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.
  • 11.2 Mitglieder, die eine Statutenänderung veranlassen wollen, haben ihr Begehren mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung dem Vorstand einzureichen und die verlangte Änderung im Wortlaut anzugeben.
  • 11.3 Die von Mitgliedern oder vom Vorstand beantragte Änderung der Statuten ist bei der Einberufung der Generalversammlung im Wortlaut bekanntzugeben.

Art. 12 – Auflösung

  • 12.1 Der Beschluss zur Auflösung der SAC Sektion Zermatt erfolgt durch die GV. Hierzu bedarf es der Dreiviertelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • 12.2 Im Falle der Auflösung der Sektion Zermatt SAC geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Gemeinde Zermatt. Die Gemeinde Zermatt verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von zehn Jahren neu gegründeten SAC Sektion.

Art. 13 – Geschäftsjahr

  • 13 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.

Art. 14 – Schlussbestimmung

  • 14 Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 22. November 1997 genehmigt. Sie ersetzen die seit dem 19. September 1975 gültigen Statuten und treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

 

Sektion Zermatt SAC

Der Präsident: Karl Schmidhalter

Die Aktuarin: Irmgard Arnold

 

Vom Zentralvorstand genehmigt am 12. Dezember 1997

Der Präsident: H. Schmid

Der Jurist: B. Bodmer

 

Statutenänderungen wurden an der GV vom 23. November 2002, 17. November 2012 und

18. November 2017 genehmigt.


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